Ausbildung zum Brandschutzhelfer

Wir führen bundesweit Schulungen zum Brandschutzhelfer durch.

 

In der ASR A2.2 ist für den Arbeitgeber geregelt, dass eine gewisse Anzahl seiner Mitarbeiter als Brandschutzhelfer ausgebildet sein soll (näheres siehe unten). Dies soll im Sinne der DGUV I205-023 stattfinden. Durch diese Vorschriften möchte man erreichen, dass sich in jedem Betrieb mehr in Theorie und Praxis ausgebildete Mitarbeiter befinden, die im Bereich des betrieblichen Brandschutzes fachkundig sind. Dabei unterstützt der Brandschutzhelfer den Brandschutzbeauftragten. Und zwar nicht nur im Brandfall und bei der Räumung von Gebäuden, sondern auch und vor allem im vorbeugenden Brandschutz.

Ausgebildete Brandschutzhelfer helfen Ihnen als Arbeitgeber den Arbeitsplatz sicherer zu machen und den Verlust von hohen Sachwerten oder im schlimmsten Fall sogar Menschenleben zu vermeiden.

Bei unserer Ausbildung richten wir uns stets nach den geltenden Vorschriften.

So ist nicht nur der inhaltliche Teil geregelt, sondern auch welche Dauer von Unterrichtseinheiten aufgewendet werden muss.

Unserer Erfahrung nach sind diese Mindestanforderungen nicht ausreichend. Bei unserer Ausbildung müssen Sie mit folgendem Zeitaufwand für Ihre Mitarbeiter rechnen:

Theoretischer Unterricht: ca. 3 Stunden inkl. kurzer Pause

Praktischer Unterricht / Ortsbegehung: ca. 1,5 Stunden

Gruppengröße von max. 15 Personen

 

Die Ausbildung findet vor Ort in Ihrem Betrieb statt. Somit ist eine praxisnahe Ausbildung gewährleistet und erspart Ihren Mitarbeitern eine unnötig lange Anfahrt zum Schulungsort.

Nach einer kurzen theoretischen Leistungsabfrage erhalten Ihre Mitarbeiter ein Zertifikat von uns.


Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", Abschnitt 6.2

(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

(2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.

(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.