Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1.  Allgemeines

 

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, sie gelten durch Auftragserteilung/Bestellung sowie Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. 

 

Jede Bestellung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für telegrafische, telefonische oder mündliche Abmachungen und Zusicherungen. Unsere Vertreter besitzen weder Abschluss- noch Inkassovollmacht noch die Befugnis,  Änderungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen zu vereinbaren.

 

 

 

2. Eigentumsvorbehalt

 

2.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat.

 

 

 

2.2 Unser Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

 

 

2.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

 

 

2.4 Bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung  der Vermögensverhältnisse des Käufers, bei Zahlungsverzug, bei Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkurses über das Vermögen des Käufers können wir, ohne vom Vertrag zurückzutreten, Rückgabe der Sachen verlangen, wobei die Kosten des Rücktransportes vom Käufer zu tragen sind.

 

Dies gilt auch dann, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

 

 

 

2.5 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen  den Abnehmer erwachsen, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen weiteren Abnehmer verkauft wird.

 

 

 

2.6 Die abgegebene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.

 

 

 

2.7 Für den Fall dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit Waren Dritter oder nach Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren Dritter verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des von uns berechneten Preises der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so tritt der Käufer bereits jetzt seine Forderung aus dem Werk-, oder Werklieferungsvertrages anteilmäßig an uns ab, und zwar in der Höhe des ihm von uns berechneten Preises der Vorbehaltsware.

 

 

 

2.8 Der Käufer verpflichtet sich, uns auf verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge seiner Forderung mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor, so sind wir berechtigt, dem Drittschuldner von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die angetretene Forderung geltend zu machen. Der Käufer ist  zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtung uns gegenüber erfüllt. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, sofort an uns abzuführen, auch soweit dies nicht geschieht, sind sie als unser Eigentum gesondert für uns aufzubewahren.

 

 

 

2.9 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Sachen, die Verarbeitung gilt als in unserem Auftrage durchgeführt. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich mitzuteilen.

 

 

 

2.10 Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

 

 

3. Lieferfrist

 

3.1 Die von uns angegebene Lieferfrist ist stets annähernd, aber nicht verbindlich. Sie ist so bemessen, dass sie bei regelmäßigem Ablauf der Fertigstellung eingehalten werden kann.

 

 

 

3.2 Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Zwischenfälle, gleichviel ob höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Brand, Beschlagnahme, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitstückes, unverschuldete Verzögerung in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Betriebsstörungen, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches, soweit sie nachweislich die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblich beeinflussen.

 

 

 

4. Gewährleistung/Haftung

 

4.1 Für Sachmängel die innerhalb der Gewährleistungsfrist, durch Fertigungs- oder Materialfehler entstanden sind, so verpflichten wir uns, unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche, nach unserer Wahl entweder Ersatz zu liefern oder nachzubessern.

 

 

 

4.2 Sachmängel müssen binnen 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Die Unvollständigkeit einer Sendung ist sofort bei deren Empfang zu beanstanden.

 

 

 

4.3 Nach Weiterversand der Ware durch den Kunden oder nach Einbau oder Umarbeitung sind Beanstandungen ungültig.

 

 

 

4.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Auslieferung an den Kunden.

 

 

 

4.5 Während der Gewährleistungsfrist, erlischt unsere Gewährleistung sofort, wenn von anderer Seite Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparaturarbeiten oder sonstige Tätigkeiten an der Ware vorgenommen werden.

 

 

 

4.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler oder Mängel der Ware selbst oder durch Dritte beheben zu lassen.

 

 

 

4.7 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht, insbesondere sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Bei Wartungs-/ Prüfarbeiten an tragbaren/fahrbaren Feuerlöschgeräten, Löschanlagen besteht eine Gewährleistungs-/Haftungsfrist von einem Tag.

 

 

 

5. Schadenersatzansprüche

 

Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht  am Erzeugnis selbst entstanden sind ( Folgeschäden ) werden unbeschadet der Ansprüche aus Ziffer 4 sowie der gesetzlichen Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder von Seiten unserer Erfüllungsgehilfen.

 

 

 

6. Angebote und Abschluss

 

Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

 

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

 

 

7. Vergütung

 

7.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Diese gelten stets bei allen Dauerschuldverhältnissen.

 

 

 

7.2 Die Preise gelten ab Werk des Lieferers zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten. Ein Mindestmengenzuschlag von € 5.- wird für Kleinaufträge bis € 25.- Warennettowert erhoben. Ihnen wird stets die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen.

 

 

 

7.3 Bei unvorhersehbaren Ereignissen sowie mit rückwirkender Kraft eintretende Materialpreis- und Lohnerhöhungen usw. bleiben Nachrechnungen in Höhe der uns entstandenen Kosten auch für bereits ausgeführten Lieferungen vorbehalten.

 

 

 

7.4 Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluss auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den sich endgültig ergebenden Gesamtpreis verrechnet.

 

 

 

8. Zahlung

 

8.1 Die Zahlungen sind in Bar ohne Abzug, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge bis zum 14. Tag nach Rechnungsdatum rein netto zu leisten.

 

 

 

8.2 Der Besteller/Auftraggeber ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, außer mit von uns anerkannten oder gegen uns titulierten Forderungen.

 

 

 

8.3 Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

 

 

 

8.4 Die Annahme von Schecks und Wechsel bleibt in jedem Falle vorbehalten, und erfolgt nur zahlungshalber, jedoch nicht an Erfüllung statt und ohne Gewähr für Protest.

 

 

 

8.5 Wird die Ware aus irgendeinem Grund vorerst auf Lager genommen, gilt der Tag der Fertigstellung  als Tag der Versandbereitschaft.

 

 

 

8.6 Zielüberschreitungen berechtigen uns Vorzugszinsen in Höhe der bei Kredit-Inanspruchnahme banküblichen Sätze zu berechnen. Diskontspesen gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers.

 

 

 

8.7 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommene Wechsel fällig.

 

 

 

8.8 Derartige Umstände berechtigen uns ferner noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

 

 

9. Verbindlichkeit des Vertrages

 

Abweichende und ergänzende Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns gültig. 

 

Rechtliche Unwirksamkeiten dieser oder anderer Bedingungen des Vertrages führen nur zum Unwirksam werden der einzelnen Punkten. 

 

Alle übrigen vertraglichen Vereinbarungen gelten weiter. Anstelle der rechtlich unwirksamen Vereinbarung gilt die Vereinbarung als getroffen, die der getroffenen Vereinbarung am nächsten kommt, ohne selbst rechtlich unwirksam zu sein.

 

 

 

10. Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht

 

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ehingen Donau. 

 

Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist das für Ehingen Donau zuständige Gericht. 

 

Das Vertragsverhältnis unterliegt, soweit rechtlich zulässig, ausschließlich deutschem Recht.

 

 

 

Ehingen Donau, den 01.01.2015

 

 

 

Mattstädt Brandschutztechnik